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   OLG Naumburg, 26.11.1999 - 6 U 1476/97   

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https://dejure.org/1999,7538
OLG Naumburg, 26.11.1999 - 6 U 1476/97 (https://dejure.org/1999,7538)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.11.1999 - 6 U 1476/97 (https://dejure.org/1999,7538)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. November 1999 - 6 U 1476/97 (https://dejure.org/1999,7538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung des Architekten; Beweislast für das Verschulden, wenn ein Mangel feststeht; Haftungsausschließendes Mitververschulden des Bauherrn; Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Unverhältnismäßigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie muss der Trittschallschutz von Geschossdecken geplant werden? (IBR 2000, 182)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2000, 274
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 27.06.2018 - 4 U 203/16

    Umfang der Bauaufsichtspflicht des Architekten; Anscheinsbeweis für die

    Ein Bauplanungsfehler des Architekten liegt insbesondere vor, wenn sein Entwurf fehlerhafte Konstruktionen aufweist, also nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht respektive gegen DIN-Normen verstößt (siehe nur OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - 8 U 12/02, juris Rn. 19 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.1999 - 6 U 1476/97, juris Rn. 8).
  • OLG Dresden, 09.06.2010 - 1 U 745/09

    Planung muss aktuelle Entwicklungen berücksichtigen!

    Der Ingenieur schuldet eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht (KG Berlin, Urteil vom 05.06.2001, Az.: 7 U 6687/00, NJW-RR 2001, 1385; OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.1999, Az.: 6 U 1476/97, BauR 2000, 274; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1481 m.w.N.), es sei denn, die Parteien hätten vereinbart, dass die Planung hinter diesem Stand zurückbleiben könne und der Ingenieur hätte seinem Auftraggeber unmissverständlich verdeutlicht, dass das Bauwerk nicht den jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Planung allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen werde (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 181/93; Urteil vom 04.06.2009 - VII ZR 54/07).
  • OLG Nürnberg, 28.11.2002 - 13 U 323/02

    Werkvertragliche Haftung für Mangelfolgeschäden an Fliesen nach unsachgemäßer

    Zweifel gehen zu ihren Lasten, weil der Unternehmer gemäß den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen fehlendes Vertretenmüssen, insbesondere auch die Beachtung der ihn treffenden Prüfungs- und Hinweispflicht beweisen muß (BGH VersR 1995, 805; OLG Naumburg BauR 2000, 274).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2020 - 21 U 57/17

    Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen mangelhafter Planungsleistung

    (1) Ein Architektenwerk ist in der Regel mangelhaft, wenn es nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2001 - 22 U 130/00, zitiert nach juris, dort Rn. 3; OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.1999 - 6 U 1476/97, zitiert nach juris, dort Rn. 8; OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 - 1 U 745/09, IBR 2012, 90; Werner/Pastor - Werner/Frechen , Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 1994).
  • OLG Koblenz, 21.02.2006 - 4 U 276/05

    Gebäudeabdichtung in der Planung berücksichtigen!

    Der Beklagte, der ein fehlendes Vertretenmüssen und insbesondere die Beachtung der ihn treffenden Prüf- und Hinweispflichten darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGHZ 48, 310, 312; VersR 1995, 805 m. w. N.; OLG Naumburg, BauR 2000, 274 f.), hat dies aus den bereits dargestellten Gründen nicht dargetan und bewiesen.
  • OLG Rostock, 29.08.2002 - 7 U 261/00

    Anscheinshaftung des überwachenden Architekten

    Mängel eines Bauwerkes sind als Mängel des Architektenwerkes zu werten, soweit sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht sind (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 60. Aufl., Einführung zu § 631 Rn. 7 ff.) Bei im Bauwerk verkörperten Mängeln der Architektenleistung hat der Besteller den Mangel einer Pflichtverletzung des Architekten zuzuordnen (vgl. Sprau a.a.0. § 635 Rn. 9; BGH NJW-RR 99, 1616; Baurecht 2000, 274).
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